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Marketing28 April 20266 min read

Industriestrompreis im Überblick

Industriestrompreis: Voraussetzungen und KUEBLL-Liste einfach erklärt
11:30

Der Industriestrompreis ist beschlossen und von der EU genehmigt. Damit schafft die Politik erstmals einen konkret ausgestalteten Mechanismus, um energieintensive Unternehmen in Deutschland gezielt zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Umfeld zu sichern. Zugleich adressiert die Maßnahme ein zentrales Risiko der Transformation: Carbon Leakage, also die Verlagerung von Produktion und Emissionen in Länder mit niedrigeren Klimastandards. 

Ab 2026 wird ein definierter Anteil des Stromverbrauchs staatlich kompensiert und auf ein wettbewerbsfähiges Preisniveau abgesenkt. Grundlage ist ein Referenzpreis am Großhandelsmarkt, auf dessen Basis die Entlastung im Nachgang berechnet wird. Die Maßnahme ist zunächst bis 2028 befristet und richtet sich gezielt an Unternehmen mit hoher Energieintensität und internationalem Wettbewerbsdruck.

Eine zentrale Besonderheit der Fördersystematik ist, dass weder ein Mindeststromverbrauch noch eine bestimmte Unternehmensgröße vorausgesetzt werden. Damit können grundsätzlich auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) von der Beihilfe profitieren – vorausgesetzt, ihre wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt die relevanten Kriterien. 

Eine wichtige Schwelle ergibt sich jedoch im Antragsprozess: Überschreitet der anrechenbare Stromverbrauch eines Unternehmens 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr, ist verpflichtend ein Prüfungsvermerk eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vorzulegen. 

Gleichzeitig ist die Förderung an klare Anforderungen gebunden: Unternehmen sind verpflichtet, einen Teil der finanziellen Entlastung in Transformationsmaßnahmen zu investieren – etwa in Energieeffizienz, Elektrifizierung, Flexibilitätslösungen oder den Ausbau erneuerbarer Energien. Damit wird die Entlastung direkt mit der langfristigen Dekarbonisierung der Industrie verknüpft.

Im Kern verbindet der Industriestrompreis damit drei strategische Ziele: die Stabilisierung der Energiekosten, die Sicherung industrieller Wertschöpfung in Deutschland und die Vermeidung von Carbon Leakage – bei gleichzeitiger Beschleunigung des industriellen Wandels. Für Unternehmen rückt damit neben der reinen Entlastung vor allem die strategische Dimension in den Fokus: Welche Investitionen werden angestoßen, wie verändert sich die eigene Wettbewerbsposition und welche Rolle spielt der Industriestrompreis künftig in der Energiebeschaffungs- und Transformationsstrategie? 

 

So funktioniert der Industriestrompreis

Der Industriestrompreis basiert auf einem klar definierten Fördermechanismus:

  • Geförderte Strommenge
    In der Regel sind rund 50 % des Strombedarfs einer Produktionsstätte förderfähig.
  • Zielpreisniveau
    Für diese Menge wird ein Zielpreis von etwa 5 ct/kWh (50 €/MWh) zugrunde gelegt – bezogen auf den reinen Energiepreis, ohne zusätzliche Abgaben oder Netzentgelte.
  • Begrenzung der Entlastung
    Die finanzielle Entlastung ist gedeckelt: Sie kann maximal etwa die Hälfte des aktuellen Großhandelsstrompreises ausmachen.
  • Orientierung am Marktpreis
    Als Referenz dient ein marktbasierter Preisindikator, typischerweise der Jahres-Future. Dadurch lässt sich bereits im Vorfeld abschätzen, wie hoch die mögliche Entlastung ausfallen könnte.
  • Zeitpunkt der Auszahlung
    Die Förderung wird nicht direkt verrechnet, sondern im Nachgang ausgezahlt. Unternehmen beantragen die Entlastung jährlich – für das Jahr 2026 voraussichtlich ab Anfang 2027.
  • Antragsverfahren und Nachweispflichten
    Die Abwicklung und Prüfung der Anträge erfolgt vollständig digital über das ELAN-K2-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Für die Antragstellung gelten hohe Beweispflichten 

    Ein zentraler Punkt ist die sogenannte Drittmengenabgrenzung: Gefördert wird ausschließlich Strom, der vom antragstellenden Unternehmen für eigene Produktionszwecke verbraucht wurde. Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden – etwa an Kantinenbetreiber, untervermietete Hallen oder Ladestationen für private Elektrofahrzeuge – müssen mess- und eichrechtskonform abgegrenzt werden.

    Diese Anforderungen setzen in der Praxis eine saubere und nachvollziehbare Datengrundlage voraus und lassen sich in der Regel nur mit entsprechend strukturierten Messkonzepten und Energiemanagementsystemen verlässlich abbilden.

 

Berechnungsbeispiel (vereinfacht)

Bei einem Jahresverbrauch von 8.000.000 kWh und einem Referenzpreis von 9,00 ct/kWh ergibt sich zunächst eine beihilfefähige Strommenge von 4.000.000 kWh (50 % des Jahresverbrauchs).

Die mögliche Entlastung pro kWh beträgt in diesem Fall:
9,00 ct/kWh – 5,00 ct/kWh = 4,00 ct/kWh

Bezogen auf die förderfähige Strommenge ergibt sich daraus eine Entlastung von:
4.000.000 kWh × 0,04 € = 160.000 €

Dies entspricht einer direkten jährlichen Entlastung von rund 2 % des gesamten Stromkostenvolumens (abhängig vom individuellen Verbrauchsprofil). 

 

Reinvestitionspflicht

Ein zentraler Bestandteil des Industriestrompreises ist die sogenannte Reinvestitionspflicht. Unternehmen, die von der Förderung profitieren, sind verpflichtet, mindestens 50 % der erhaltenen Entlastung in geeignete Maßnahmen zu investieren.

Der Fokus liegt dabei klar auf Projekten, die zur Dekarbonisierung beitragen oder die Effizienz des Energiesystems verbessern ohne den Einsatz fossiler Energieträger zu erhöhen. Dazu zählen unter anderem Investitionen in:

  • erneuerbare Energieerzeugung
  • Speicherlösungen
  • Flexibilitätsoptionen
  • Energieeffizienzmaßnahmen
  • Elektrifizierung
  • Netzinfrastruktur
  • sowie Kosten im Zusammenhang mit PPAs

Für diese Maßnahmen ist in vielen Fällen eine vorherige Prüfung und Anerkennung durch die zuständige Behörde vorgesehen.

Gleichzeitig gelten wichtige Einschränkungen:

  • Für dieselbe Investition dürfen keine weiteren Fördermittel in Anspruch genommen werden
  • Eine Doppelanrechnung im Rahmen anderer Förder- oder Gegenleistungsregelungen ist ausgeschlossen
  • Investitionen können zwar auch über Dritte umgesetzt werden, müssen jedoch in Deutschland erfolgen

Diese Vorgaben machen deutlich: Die Förderung ist nicht nur eine Entlastung, sondern gezielt an konkrete Transformationsschritte gebunden.


Wer profitiert und wer nicht? 

Ob Ihr Unternehmen vom Industriestrompreis profitieren kann, hängt maßgeblich von der branchenbezogenen Einordnung ab. Ausgangspunkt ist die KUEBLL-Systematik, die festlegt, welche Sektoren aufgrund ihres Energieverbrauchs und ihrer internationalen Wettbewerbssituation grundsätzlich in den Anwendungsbereich fallen.

Ein erster, praxisnaher Prüfpunkt ist dabei Ihr offizieller WZ-Code (Wirtschaftszweig-Code). Dieser ist in der Gewerbeanmeldung oder im Handelsregister hinterlegt und dient als Referenz für die Zuordnung zu den relevanten Branchenlisten. Stimmen Ihr WZ-Code und ein Eintrag in der KUEBLL-Liste überein, ist dies ein starkes Indiz für eine grundsätzliche Beihilfeberechtigung.

Inhaltlich wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:

Unternehmen der Teilliste 1 stammen aus Sektoren mit besonders hohem Carbon-Leakage-Risiko. Diese sind grundsätzlich antragsberechtigt, da sie sowohl eine hohe Stromkostenbelastung als auch eine ausgeprägte internationale Wettbewerbsintensität aufweisen.

Typischerweise betroffen sind insbesondere energieintensive Grundstoffindustrien, darunter:
Chemie, Metall (insb. Stahl und Aluminium), Gummi und Kunststoffe, Glas und Keramik, Zement, Batterie- und Halbleiterproduktion, Teile der Papierindustrie, energieintensive Bereiche des Maschinenbaus sowie die Rohstoffgewinnung. 

Anders stellt sich die Situation bei Teilliste 2 dar: Hier sind Branchen erfasst, bei denen zwar ebenfalls ein relevanter Wettbewerbs- und Energiedruck besteht, das Carbon-Leakage-Risiko jedoch differenzierter bewertet wird. Eine automatische Förderfähigkeit besteht daher nicht. Stattdessen müssen Unternehmen aktiv nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des europäischen Beihilferahmens (CISAF) erfüllen.

Maßgeblich sind dabei insbesondere definierte Intensitätskennzahlen: In der Praxis bedeutet das entweder eine Stromkostenintensität von mindestens 5 % oder eine kombinierte Strom- und Handelsintensität von mindestens 2 % der Bruttowertschöpfung. Erst wenn diese Schwellenwerte erreicht und im Antragsprozess belastbar belegt werden, ist eine Entlastung möglich.

Schnelle Einordnung für die Praxis:

  • Liste 1: In der Regel direkt beihilfeberechtigt → Fokus liegt auf Antrag und Umsetzung der Transformationsauflagen
  • Liste 2: Beihilfe möglich, aber nur mit zusätzlichem Nachweis → Prüfung der eigenen Kennzahlen und ggf. Vorbereitung eines fundierten Antrags
Nicht gelistet: In der Regel keine Förderung, es sei denn, eine individuelle Nachweisführung ist im Einzelfall möglich und wirtschaftlich sinnvoll. Für diese Unternehmen rückt die Optimierung der eigenen Energiebeschaffungs- und Bezugsstrategien umso stärker in den Fokus. 

 

Ein strategischer Energieeinkauf bleibt wichtig

Auch für Unternehmen, die vom Industriestrompreis profitieren, bleibt die Optimierung des Energieeinkaufs ein zentraler Hebel.

Zum einen ist die Entlastung direkt mit einer Reinvestitionspflicht verknüpft: Mindestens 50 % der erhaltenen Förderung müssen in Transformationsmaßnahmen investiert werden. Je niedriger der tatsächlich realisierte Strompreis, desto geringer fällt die Differenz zum Zielpreis aus – und damit auch der absolute Reinvestitionsbedarf. Ein strukturierter Einkauf wirkt sich somit unmittelbar auf Liquidität und Ergebnis aus.

Zum anderen ist der Industriestrompreis zeitlich befristet. Nach aktuellem Stand endet die Förderung mit dem Jahr 2028. Für Unternehmen stellt sich daher bereits heute die Frage, wie die Energiebeschaffung danach aufgestellt ist. Ein frühzeitiger, strategisch ausgerichteter Einkauf ermöglicht es, Preispositionen langfristig zu sichern und die Abhängigkeit von kurzfristigen Marktbewegungen zu reduzieren.

 

Nächste Schritte:

  1. WZ-Code prüfen und mit der KUEBLL-Liste abgleichen
  2. Vorläufige Einordnung vornehmen (Liste 1 / Liste 2 / nicht gelistet)
  3. Bei Liste 2: Relevante Kennzahlen ermitteln (insbesondere Stromkostenintensität ≥ 5 % oder kombinierte Intensität ≥ 2 % der Bruttowertschöpfung)
  4. Datenbasis intern aufbereiten und ggf. durch Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Berater validieren
  5. Wirtschaftlichkeit bewerten: erwartete Entlastung vs. Aufwand für Antrag und Nachweise
  6. Entscheidung über Antragsstrategie und ggf. Einleitung des Förderprozesses

Der Industriestrompreis ist damit mehr als eine reine Kostenentlastung: Er wird zu einem relevanten Faktor für Standortentscheidungen, Investitionsprioritäten und die langfristige Energiebeschaffungsstrategie. Insbesondere für Unternehmen der Liste 2 entscheidet die eigene Kosten- und Datenstruktur darüber, ob und in welchem Umfang die Förderung realisiert werden kann – und ob sich ein Antrag wirtschaftlich lohnt.

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